| Regelung | Inhalt laut Bedingungen | Fundstelle |
| Allgemeine Dienstunfähigkeit | Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte vor der gesetzlichen Altersgrenze aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. | § 2 Abs. 4 |
| Konkrete Verweisung | Bei Entlassung entfällt die Leistung, wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, die Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung entspricht. Bei Versetzung in den Ruhestand verzichtet SIGNAL IDUNA auf die konkrete Verweisung. | § 2 Abs. 4 und 10 |
| Abstrakte Verweisung | Verzicht in allen Fällen. | § 2 Abs. 1 |
| Richter und Kirchenbeamte | Die Regelung zur Dienstunfähigkeit gilt entsprechend. | § 2 Abs. 5 |
| Option Beginner+ | Für Beamte auf Widerruf, auf Probe und Lehramtsstudenten bei Vertragsschluss. Die Rente wird im Leistungsfall um den vereinbarten Prozentsatz erhöht, wenn der Leistungsfall innerhalb der vereinbarten Dauer der Option eintritt. Nur bei Vertragsschluss vereinbar. | § 2 Abs. 6 und 7 |
| Teildienstunfähigkeit | Wird die regelmäßige Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 BBG, § 27 BeamtStG) um mindestens 20 Prozent reduziert, zahlt SIGNAL IDUNA die Rente anteilig in Höhe des Prozentsatzes und befreit vollständig von der Beitragszahlung. Zusatzbaustein gegen Mehrbeitrag. | § 2 Abs. 8 |
| Nachträglicher Einschluss der Teildienstunfähigkeit | Innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Ernennung zum Beamten auf Widerruf oder auf Probe ohne erneute Gesundheitsprüfung, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres. | § 2 Abs. 9 |
| Nachweis der Dienstunfähigkeit | Entlassungs- oder Ruhestandsversetzungsverfügung des Dienstherrn mit den amtsärztlichen Zeugnissen oder Gutachten. | § 10 Abs. 1 h) |
| Leistungsentscheidung | Erklärung in Textform innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem alle Unterlagen vorliegen. Solange Unterlagen ausstehen, Information über den Bearbeitungsstand mindestens alle vier Wochen. Befristetes Anerkenntnis nur einmalig, längstens zwölf Monate. | § 12 |
| Nachprüfung bei Beamten | Verzicht auf die Überprüfung des Gesundheitszustands, solange Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder Unfallruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz bezogen wird oder die zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung unverändert fortbesteht. Bei Ruhestandsversetzung keine erneute Prüfung einer anderen Tätigkeit. | § 15 Abs. 2 und 3 |
| Beiträge bis zur Entscheidung | Beiträge sind weiterzuzahlen, bei Anerkennung Rückzahlung mit 1 Prozent Verzinsung. Auf Antrag zinslose Stundung bis zur Entscheidung. | § 1 Abs. 7 |
| Pflegebedürftigkeit | Berufsunfähigkeit bei Hilfebedarf bei mindestens zwei von sechs definierten Verrichtungen, außerdem bei Demenz ab Stufe 5 der Global Deterioration Scale (GDS). | § 2 Abs. 13 bis 16 |
| Volle Erwerbsminderung | Leistung bei unbefristeter Rente der Deutschen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung, wenn die versicherte Person mindestens 55 Jahre alt ist und der Vertrag seit zehn Jahren besteht. | § 2 Abs. 17 |
| Sofortleistungen bei schweren Krankheiten | Rente und Beitragsbefreiung für bis zu 18 Monate bei Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Einschränkung der Herz-, Lungen- oder Sinnesfunktion, frühestens sechs Monate nach Versicherungsbeginn. | § 3 |
| Wiedereingliederungshilfe | Nach mindestens drei Jahren Leistungsbezug bei Einstellung der Leistung bis zu zwölf weitere Monatsrenten, höchstens 12.000 Euro. | § 13 Abs. 3 |
| Geltungsbereich | Weltweit. | § 1 Abs. 8 |
| Kündigung | Jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform, nicht während des Leistungsbezugs. | § 25 Abs. 1 |