| Allgemeine Dienstunfähigkeit | Leistung, wenn der Beamte wegen festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Feststellung durch Amtsarzt oder vom Dienstherrn beauftragten Gutachter. Leistung ab dem Zeitpunkt der Entlassung oder Zurruhesetzung | AVB Abschnitt 2.1 |
| Nachweise bei Dienstunfähigkeit | Amtsärztliches Gutachten, Verfügung des Dienstherrn und Urkunde über Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand | AVB Abschnitt 4.1 g |
| Teildienstunfähigkeit (optional) | Anteilige Rente in Höhe des Prozentsatzes der Arbeitszeitkürzung, wenn die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent abgesenkt wird. Vollständige Beitragsbefreiung | AVB Abschnitt 2.2 |
| Berufsunfähigkeit nach Ausscheiden | Mindestens 50 Prozent für voraussichtlich sechs Monate, Verzicht auf abstrakte Verweisung, konkrete Verweisung nur bei vergleichbarer Tätigkeit mit höchstens 20 Prozent Einkommensminderung | AVB Abschnitt 1.1 |
| Rückwirkende Leistung | Gilt eine Beeinträchtigung tatsächlich länger als sechs Monate, besteht Berufsunfähigkeit rückwirkend von Beginn an | AVB Abschnitt 1.8 |
| Pflegebedürftigkeit und Demenz | Volle Leistung ab einem Pflegepunkt oder bei mittelschwerer Demenz ab Stufe 5 der Global Deterioration Scale (GDS) | AVB Abschnitte 1.5, 1.6 |
| Infektionsschutz | Leistung bei behördlichem Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von voraussichtlich mindestens sechs Monaten | AVB Abschnitt 1.4 |
| Leistungsentscheidung | Entscheidung innerhalb einer Woche nach Vorliegen aller Unterlagen, Zwischenstand alle vier Wochen, befristetes Anerkenntnis nur einmalig für höchstens zwölf Monate | AVB Abschnitt 5.1 |
| Beitragsstundung während Leistungsprüfung | Auf Wunsch zinslos, Rückzahlung in bis zu 48 Raten | AVB Abschnitt 5.2 |
| Überbrückungshilfe | Rente und Beitragsbefreiung für bis zu sechs Monate, wenn Krankengeld oder Krankentagegeld wegen Berufsunfähigkeit eingestellt wird | AVB Abschnitt 6.2 |
| Überprüfung durch unabhängige Stelle | Bei Ablehnung Übernahme von 50 Prozent der Kosten, höchstens 1.500 Euro | AVB Abschnitt 6.3 |
| Reha- und Integrationsberatung | Kostenübernahme bis zum Sechsfachen der Monatsrente, höchstens 12.000 Euro | AVB Abschnitt 6.4 |
| Zukunftsgarantie | Einmalige Umstellung auf eine günstigere Berufsgruppe ohne Gesundheitsprüfung beim Einstieg ins Berufsleben, innerhalb von zwölf Monaten, bei Lehrkräften 18 Monate | AVB Abschnitt 11.2 |
| Nachträglicher Einschluss spezielle DU | Bei Wechsel in ein Bundesland mit Bedarf innerhalb von sechs Monaten vor Alter 45, bei erstmaliger Verbeamtung innerhalb von 24 Monaten | AVB Abschnitt 11.3 |
| Nachträglicher Einschluss Teildienstunfähigkeit | Innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung auf Lebenszeit vor Alter 45 oder innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Verbeamtung | AVB Abschnitt 11.4 |
| Verlängerungsoption | Bei Anhebung der Regelaltersgrenze oder beim Wechsel in die Privatwirtschaft ohne Gesundheitsprüfung, bis höchstens Alter 69 | AVB Abschnitte 11.5, 11.6 |
| Erhöhungsoptionen | Ohne Gesundheitsprüfung vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei privaten und beruflichen Anlässen, darunter Ernennung zum Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, Beförderung, Heirat, Geburt, Immobilienkauf. Zusätzlich einmalig ohne Anlass in den ersten fünf Jahren vor Alter 40. Je Erhöhung höchstens 100 Prozent der bisherigen Jahresrente und höchstens 6.000 Euro Jahresrente, Gesamtrente höchstens 36.000 Euro im Jahr | Optionsbedingungen Abschnitt 1 |
| Verdopplung beim Berufseinstieg | Einmalige Verdopplung der Jahresrente nach Abschluss von Ausbildung oder Studium vor Alter 35, höchstens auf 36.000 Euro | Optionsbedingungen Abschnitt 1.3.2 |
| Stundung | Ab dem zweiten Versicherungsjahr bis zu 24 Monate, zinslos bei Elternzeit, Sabbatical oder Erwerbsminderung | AVB Abschnitt 12.3 |
| Beitragsfreistellung | Jederzeit möglich, Mindestrente 75 Euro, Wiederinkraftsetzung innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung | AVB Abschnitte 13.1, 13.2 |
| Geltungsbereich | Weltweit | AVB Abschnitt 16.2 |
| Ausschlüsse | Keine Leistung bei aktiver Teilnahme an Kriegsereignissen, vorsätzlichen Straftaten (Verkehrsdelikte bleiben versichert) und absichtlicher Herbeiführung | AVB Abschnitt 8 |